Gebäudeenergiegesetz 2020 (GEG) ab 01.11.2020

Ablösung der Energieeinsparverordnung (EnEV) – Das neue Gebäudeenergiegesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eingebracht wurde. Das Gebäudeenergiegesetz schafft ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Es tritt am 1. November 2020 in Kraft und ersetzt die bisher gültige EnEV.

Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die heute noch separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht. Anwendung und Vollzug werden so wesentlich erleichtert. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und für die Sanierung, z. B. dem Anbringen eines WDVS, bleibt unverändert und wird nicht verschärft.

Anforderungen zur Sanierung von Außenwänden mit und ohne Einsatz eines Wärmedämm-Verbundsystems

Die energetischen Anforderungen bei der Modernisierung bestehender Gebäude bleiben unverändert auf dem Stand der bisher geltenden EnEV. Werden Maßnahmen, wie z. B. das Anbringen eines WDVS oder eine Putzerneuerung an Gebäuden ausgeführt, müssen die Anforderungen nach Anlage 7 des GEG (Bauteilanforderungen) nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist. Als Grundlage für diese Bewertung der Außenwand können z. B. alte Bauunterlagen herangezogen werden oder eine neue Berechnung und Bewertung der Außenwandkonstruktion durch z. B. einen qualifizierten Energieberater erforderlich sein.

Wie bisher kann ein intakter Putz mit einer zusätzlichen Armierungslage und Oberputz „Putzreparatur“ überarbeitet werden – eine Forderung zu dämmen, gibt es dabei nicht. Muss der Altputz jedoch abgenommen werden, weil er z. B. nicht tragfähig oder aus materialverträglicher Sicht überarbeitbar ist, greift der Tatbestand der „Putzerneuerung“ und die GEG-Anforderungen der Anlage 7 sollten eingehalten werden. Die Anwendung des GEG ist nur erforderlich, wenn mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (Außenwandfläche) überarbeitet werden sollen. Die Anforderungen nach GEG gelten dann für diese Teilflächen, sofern es technisch möglich ist.

Der Tatbestand des „Anbringen […] von Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand“ wurde wieder in das GEG eingeführt, woraus folgend beim Anbringen von Wärmedämm-Verbundsystemen unter Beachtung der vorgenannten Absätze, ggf. die Anforderungen des GEG (Bauteilanforderung an Außenwand mit Dämmschicht = 0,24 W/mÇK) zu beachten sind. Wie bisher ist es auch möglich, bei Modernisierungen die Erfüllung der energetischen Anforderungen über eine (aufwendige) energetische Bewertung des Gesamtgebäudes nachzuweisen. In diesem Fall gelten die zuvor erläuterten Bauteilanforderungen nicht.

Wer sein Gebäude im Zuge einer energetischen Modernisierung mit einer raumseitigen Innendämmung versehen will, findet auch im neuen GEG weiterhin keine konkreten Anforderungen dafür.